Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen
Für die Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen gibt es verschiedene Anforderungen gemäß der StVO und der zugehörigen VwW-StVO.
Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden
Folgende Sicherheitskennzeichnung ist erforderlich: Eine Lackierung im Farbton Gelborange (RAL2000 bzw. RAL2011; siehe DIN 30 701)
Sicherheitskennzeichnung von Arbeitsfahrzeugen, die Sonderrechte in Anspruch nehmen
Die Sicherheitskennzeichnung für Arbeitsfahrzeuge mit Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO ist etwas komplizierter. Erforderlich ist eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30 710 “Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten”. Diese Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - weiß in Farbe DIN 6171 -WS -R2, -rot in Farbe DIN 6171 -RT -R2 bestehen. Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 zu verwenden. Sie ist an allen vertikalen Fahrzeugkanten mit zu diesen Kanten nach unten unter 45° fallenden Streifen anzubringen. Als Mindestflächen je Vorder-und Rückseite sind insgesamt 8, je Einzelfläche 2 Normflächen (141 x 141 mm) erforderlich. Größere Flächen sind, insbesondere bei auf Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen, anzustreben. Bei Arbeitsfahrzeugen, die nicht ständig Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO beanspruchen (insbesondere Fahrzeuge von Bauunternehmungen) sollte die Sicherheitskennzeichnung auf abnehmbaren oder abklappbaren Tafeln aufgetragen werden.
Sicherheitskennzeichnung für Fahrzeuge, die quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden
Fahrzeuge und Geräte, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, benötigen eine zusätzliche Sicherheitskennzeichnung. Sie müssen wie auf der Vorder-und Rückseiten zusätzlich seitlich gekennzeichnet sein. Zusätzlich sollen sie mindestens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO) besitzen. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzu-bringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.
Sicherheitskennzeichnung von Kraftfahrzeugen
Hinsichtlich einer zusätzlichen Sicherheitsausrüstung von Kraftfahrzeugen gilt folgendes:
- Die Sicherheitskennzeichnung der Arbeitsfahrzeuge kann durch den Einsatz von zwei zusätzlichen, blinkenden gelben Warnleuchten (Durchmesser vorzugsweise 300 mm) links und rechts auf oder hinter dem Fahrerhaus wesentlich verbessert werden.
- Die Verwendung von kleinen Blinkpfeilen an der Rückfront von Arbeitsfahrzeugen, an denen links oder rechts vorbeigefahren werden muss, ist ebenso zulässig.
- Zur Warnung vor Fahrzeugen, die arbeitsbedingt schneller als 5 km/h aber langsamer als die örtlich übliche Geschwindigkeit fahren wird eine zusätzliche Sicherheitskennzeichnung auf der Fahrzeugrückfront empfohlen.
- Arbeitsfahrzeuge, deren Sicherheitskennzeichnung entsprechend einer dieser Varianten erhöht ist, können in besonderen Fällen auch als Sicherungsfahrzeug eingesetzt werden.
- Diese Sicherheitskennzeichnung, wie auch unmittelbar am Kraftfahrzeug angebrachte Zeichen 615 oder 616 (siehe auch § 39), sind als Arbeitsstellensicherung nicht Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung im Sinne der StVZO, sondern regeln sich nach der StVO.
- Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten.
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Weitere häufige Fragen:
- Was versteht man unter Verkehrssicherungspflicht im Bezug auf Arbeitsstellenabsicherung auf Straßen nach RSA 95?
- Wie erfolgt die optimale Baustelleneinrichtung?
- Welche Maßnahmen sind für eine rechtlich ordnungsgemäße Baustellenabsicherung erforderlich?
- Welche Sicherheitskennzeichen für die Baustellensicherung gibt es?